Einigungsstellen

Die Beauftragung eines Anwalts zum Beisitzer einer Einigungsstelle bedarf nur einer Beschlussfassung, nach der der Anwalt zum Beisitzer für den Betriebsrat bestellt wird. Gleichzeitig sollte beschlossen werden, dass dem Anwalt ein Honorar in Höhe von 7/10 des Honorars des Vorsitzenden der Einigungsstelle zugesagt wird. Die Honorarkosten hat der Arbeitgeber gemäß § 76 a Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragen.