Beschlussverfahren

Die Einleitung eigener Beschlussverfahren setzt voraus, dass der Betriebsrat vor Einleitung des Verfahrens einen entsprechenden Beschluss gefasst hat. Zu diesem Zweck muss der Gegenstand des Beschlussverfahrens in der Einladung/Tagesordnung zu der Betriebsratssitzung, auf der der Beschluss gefasst werden soll, benannt sein. Auf der Sitzung ist ebenfalls zu beschließen, welcher Anwalt bzw. welche Anwaltskanzlei mit der Durchführung des Beschlussverfahrens beauftragt werden soll.

Hat der Arbeitgeber seinerseits ein Beschlussverfahren eingeleitet, so muss lediglich auf einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsratssitzung beschlossen werden, dass sich der Betriebsrat gegen den Antrag bzw. das Verfahren des Arbeitgebers verteidigen will. Weiter muss wiederum beschlossen werden, welcher Anwalt/welche Kanzlei den Betriebsrat in dem Beschlussverfahren vertreten soll.

Bei Unklarheiten bezüglich der erforderlichen Beschlussfassung bitten wir um kurzfristige Kontaktaufnahme per Telefon, Telefax oder eMail. Wir helfen auch gerne bei der Erstellung von Beschlussvorlagen für die Betriebsratssitzung.

Die Kosten des Beschlussverfahrens bzw. der anwaltlichen Beauftragung durch den Betriebsrat hat der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen.

Vorstehende Grundsätze geltend entsprechend für Beschlussverfahren des Gesamtbetriebsrats oder auch eines Wahlvorstandes. Die Kosten eines Beschlussverfahrens, das von einem Wahlvorstand geführt werden muss, hat der Arbeitgeber gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG zu tragen.